Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1985Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und von Führungskräften in Ausbildungsstätten und Fremdenverkehrsbetrieben auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, bei der Errichtung und Ausstattung von Ausbildungsstätten mit Einrichtungen und Ausbildnern, die für den Betrieb erforderlich sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie werden einander auch beim Austausch von Praktikanten, Volontären und Stipendiaten, ferner beim Austausch von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen. Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12074160
Alte Dokumentnummer
N5198513119L