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Art. 6

Fassungen
ab 13.03.1985 — BGBl. Nr. 147/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute13.03.1985 BGBl. Nr. 147/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1985,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

13.03.1985BGBl. Nr. 147/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und von Führungskräften in Ausbildungsstätten und Fremdenverkehrsbetrieben auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, bei der Errichtung und Ausstattung von Ausbildungsstätten mit Einrichtungen und Ausbildnern, die für den Betrieb erforderlich sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie werden einander auch beim Austausch von Praktikanten, Volontären und Stipendiaten, ferner beim Austausch von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen. Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006791

Dokumentnummer

NOR12074160

Alte Dokumentnummer

N5198513119L