Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1985Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommisson bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in Ägypten oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien, wenn notwendig zu einem anderen Zeitpunkt, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12074161
Alte Dokumentnummer
N5198513120L