Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 13.03.1985 — BGBl. Nr. 147/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute13.03.1985 BGBl. Nr. 147/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1985,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.03.1985BGBl. Nr. 147/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommisson bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in Ägypten oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien, wenn notwendig zu einem anderen Zeitpunkt, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006791

Dokumentnummer

NOR12074161

Alte Dokumentnummer

N5198513120L