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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 53/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“

bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Sobald die vertragschließenden Teile eine gemeinsame nutzbare Lagerstätte festgestellt haben, auf die gemäß Artikel 6 des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Anwendung finden, werden sie besorgt sein, innerhalb einer einvernehmlich festzulegenden Frist die Abgrenzung der betreffenden gemeinsamen Lagerstätte in die Wege zu leiten.
  2. Ziffer 2
    Für die Abgrenzung der bestehenden Erdgaslagerstätte Zwerndorf – Vysoka werden die vertragschließenden Teile sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens Sorge tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006794

Dokumentnummer

NOR12074202

Alte Dokumentnummer

N5198514961A