Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1985Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 1
Sobald die vertragschließenden Teile eine gemeinsame nutzbare Lagerstätte festgestellt haben, auf die gemäß Artikel 6 des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Anwendung finden, werden sie besorgt sein, innerhalb einer einvernehmlich festzulegenden Frist die Abgrenzung der betreffenden gemeinsamen Lagerstätte in die Wege zu leiten.
Für die Abgrenzung der bestehenden Erdgaslagerstätte Zwerndorf – Vysoka werden die vertragschließenden Teile sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens Sorge tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12074202
Alte Dokumentnummer
N5198514961A