Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1985Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 2
Es wird eine gemischte Kommission gebildet, die aus Vertretern der beiden vertragschließenden Parteien besteht, die abwechselnd in Wien und in Prag im September eines jeden Jahres sowie jederzeit auf Ersuchen jedes der vertragschließenden Parteien zusammentreten wird, und zwar spätestens innerhalb eines Monats nach Überreichung eines solchen Ersuchens durch eine der beiden vertragschließenden Parteien.
Die Aufgabe der gemischten Kommission besteht in der Berechnung der Vorräte jeder einzelnen Lagerstätte und des auf jede der vertragschließenden Parteien entfallenden Anteils an derselben, in der Festlegung der Bedingungen für die Ausbeutung der Lagerstätten, insbesondere in der Erstellung langfristiger Förderprogramme, sowie in der Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen könnten.
Sofern binnen einem Monat nach Abschluß einer Tagung der gemischten Kommission gegen die Durchführung der auf dieser Tagung erzielten Ergebnisse von keinem der Vertragspartner ein Einspruch erhoben wird, gilt die Zustimmung beider Vertragspartner als gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12074260
Alte Dokumentnummer
N5198540165L