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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 53/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“

bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Es wird eine gemischte Kommission gebildet, die aus Vertretern der beiden vertragschließenden Parteien besteht, die abwechselnd in Wien und in Prag im September eines jeden Jahres sowie jederzeit auf Ersuchen jedes der vertragschließenden Parteien zusammentreten wird, und zwar spätestens innerhalb eines Monats nach Überreichung eines solchen Ersuchens durch eine der beiden vertragschließenden Parteien.
  2. Ziffer 2
    Die Aufgabe der gemischten Kommission besteht in der Berechnung der Vorräte jeder einzelnen Lagerstätte und des auf jede der vertragschließenden Parteien entfallenden Anteils an derselben, in der Festlegung der Bedingungen für die Ausbeutung der Lagerstätten, insbesondere in der Erstellung langfristiger Förderprogramme, sowie in der Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen könnten.
  3. Ziffer 3
    Sofern binnen einem Monat nach Abschluß einer Tagung der gemischten Kommission gegen die Durchführung der auf dieser Tagung erzielten Ergebnisse von keinem der Vertragspartner ein Einspruch erhoben wird, gilt die Zustimmung beider Vertragspartner als gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006794

Dokumentnummer

NOR12074260

Alte Dokumentnummer

N5198540165L