Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1985Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 3
Zur Berechnung der Vorräte einer jeden einzelnen Lagerstätte wird die gemischte Kommission zusammentreten, um die Methode und den Umfang der notwendigen Dokumentation festzulegen. Auf Grund dieser Methode wird die gemischte Kommission die Berechnung der Vorräte einer jeden gemeinsamen Lagerstätte durchführen. Die auf diese Weise ermittelten Vorräte werden bei den regelmäßigen Zusammenkünften der gemischten Kommission alljährlich überprüft bzw. revidiert.
Zur Festlegung der Methode bei der Berechnung der Vorräte der Erdgaslagerstätte Zwerndorf – Vysoka und zur Feststellung der Vorräte dieser Lagerstätte sowie der auf jeden der vertragschließenden Teile entfallenden Anteile wird die gemischte Kommission spätestens innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammentreten.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12074261
Alte Dokumentnummer
N5198540166L