Das RIS führt für diesen Tag 17 Dokumente zu Art. 1 (BVG).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und IV des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch vier des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch drei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch drei, Absatz 14, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12160832
Alte Dokumentnummer
N5198511171Y
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Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II, III, IV, VI und VII des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei,, römisch drei, römisch vier, römisch sechs und römisch sieben des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. VIII des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch acht, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch drei, Absatz 14, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch Art. I Abs. 3, BGBl. Nr. 330/1988)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)
Dokumentnummer
NOR12160835
Alte Dokumentnummer
N5198511175Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und Art. III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12160841
Alte Dokumentnummer
N5198511182Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12160843
Alte Dokumentnummer
N5198511184Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II bis IV des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei bis römisch vier des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12160844
Alte Dokumentnummer
N5198511185Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II, III, V und VI des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei,, römisch drei, römisch fünf und römisch sechs des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. IV des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch vier, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch drei, Absatz 14, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12160846
Alte Dokumentnummer
N5198511187Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12160849
Alte Dokumentnummer
N5198511191Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12160851
Alte Dokumentnummer
N5198511193Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986, 557/1986, 138/1987, 324/1987 und 578/1987 sowie in den Art. II bis IV, Art. V Abs. 1, 3 bis 8 sowie den Art. VI bis X des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985,, 183 aus 1986,, 208 aus 1986,, 329 aus 1986,, 557 aus 1986,, 138 aus 1987,, 324 aus 1987, und 578 aus 1987, sowie in den Artikel römisch zwei bis römisch vier, Artikel römisch fünf, Absatz eins, 3 bis 8 sowie den Artikel römisch sechs bis römisch zehn des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. (2)Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. V Abs. 2 des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. V Abs. 2 letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch fünf, Absatz 2, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(3)Absatz 3,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, außer Kraft.Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins, Absatz 3, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, außer Kraft.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12160853
Alte Dokumentnummer
N5198511195Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Abs. 1 und 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, mit Absatz eins und 3 durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, mit
Ablauf des 31.12.2007 als nicht mehr geltend festgestellt.
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2008
Dokumentnummer
NOR12160862
Alte Dokumentnummer
N5198511204Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12160864
Alte Dokumentnummer
N5198511206Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12160866
Alte Dokumentnummer
N5198511208Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei und römisch drei des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12160868
Alte Dokumentnummer
N5198511211Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986, 557/1986, 138/1987, 324/1987, 578/1987, 330/1988, 357/1989, 424/1990, 380/1991 und 396/1991 sowie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985,, 183 aus 1986,, 208 aus 1986,, 329 aus 1986,, 557 aus 1986,, 138 aus 1987,, 324 aus 1987,, 578 aus 1987,, 330 aus 1988,, 357 aus 1989,, 424 aus 1990,, 380 aus 1991, und 396 aus 1991, sowie in Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. (2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und hinsichtlich des Abschnitts A, B und C mit Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12160870
Alte Dokumentnummer
N5198512593A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 969/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12160902
Alte Dokumentnummer
N5199332367J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 664/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12160908
Alte Dokumentnummer
N5199441059J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12160911
Alte Dokumentnummer
N5199548003J