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§ 15 MOG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 969/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 1501.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 373/1992
§ 1501.07.199231.12.1992 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 969/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 15, (1) Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele kann der Fonds

  1. Ziffer eins
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen), denen ein Versorgungsgebiet zugewiesen wurde, Höchst- oder Mindestmengen von Milch oder bestimmten Erzeugnissen aus Milch vorschreiben, die sie zur Versorgung größerer Verbrauchsorte ihres Versorgungsgebietes zu liefern haben,
  2. Ziffer 2
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) den Zukauf von Milch und Erzeugnissen aus Milch auftragen,
  3. Ziffer 3
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) vorschreiben, in welchen Mengen und in welcher Weise sie die angelieferte oder zugekaufte Milch und die Erzeugnisse aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu verteilen oder sonst zu verwenden oder zu verwerten haben, wobei jedenfalls die Versorgung mit Frischmilch sicherzustellen ist,
  4. Ziffer 4
    die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen; soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist, sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Inhalt der davon betroffenen, zwischen den Milchlieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geschlossenen Lieferverträge. In den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen kann der Fonds, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird.
  1. Absatz 2,Bei den im Absatz eins, genannten Maßnahmen sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch, deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf den Bedarf im übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2 a,Ab dem 1. Jänner 1994 sind die Absatz eins und 2 nur noch im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung dann anzuwenden, wenn derartige Maßnahmen unbedingt erforderlich sind und diese Störungen
    1. Ziffer eins
      keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
    2. Ziffer 2
      durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.

  1. Absatz 2 b,Die AMA kann, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird.
  2. Absatz 3,Für Lieferungen von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften durchgeführt werden, kann der Fonds einen Ausgleichsbeitrag nach Maßgabe des Verschuldens des Beitragspflichtigen oder der für ihn handelnden Organe bis zur dreifachen Höhe des Höchstausmaßes vorschreiben.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Höchtsmenge, Einzugsgebiet, Lieferungsbedingung

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081870

Alte Dokumentnummer

N5199332323J