Rechtstracker.at

§ 1a MOG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 969/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a01.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 1a01.07.199231.12.1993 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 969/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

A. Milchwirtschaft

Paragraph eins a, (1) Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

---------------------------------------------------------------------

TARIF              Warenbezeichnung

Nr./UNr.

---------------------------------------------------------------------

0401  --   Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von

           Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

      10   - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger:

             A - aus Kuhmilch:

             ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren

      20   - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 aber nicht mehr als

             6 Gewichtsprozent:

             A - aus Kuhmilch:

             ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren

      30   - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent:

             A - aus Kuhmilch:

             ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren

  1. Absatz 2,Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

---------------------------------------------------------------------

TARIF              Warenbezeichnung

Nr./UNr.

---------------------------------------------------------------------

0401  --   Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von

           Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

      10   - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent

             oder weniger:

             A - aus Kuhmilch:

             ex A - haltbare Waren

      20   - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 aber nicht mehr als

             6 Gewichtsprozent:

             A - aus Kuhmilch:

             ex A - haltbare Waren

      30   - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent:

             A - aus Kuhmilch:

             ex A - haltbare Waren

0402  --   Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker

           oder anderen Süßungsmitteln:

      10   - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

             einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger:

             A - aus Kuhmilch

     (20)  - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

             einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:

      21   - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

               A - aus Kuhmilch

      29   - - sonstige:

               A - aus Kuhmilch

     (90)  - andere:

      91   - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

               A - aus Kuhmilch

      99   - - sonstige:

               A - aus Kuhmilch

0403  --   Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir

           sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,

           auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

           Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen

           oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

      10   - Joghurt:

             A - ohne Zusatz von Geruchs- und Geschmacksstoffen und

                 ohne Zusatz von Früchten oder Kakao:

                 1 - aus Kuhmilch

             B - anderes

      90   - andere:

             A - ohne Zusatz von Geruchs- und Geschmacksstoffen und

                 ohne Zusatz von Früchten oder Kakao:

                 1 - aus Kuhmilch

             B - andere

  0404  --  Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

            anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus

            natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von

            Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder

            genannt noch inbegriffen:

        10  - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit

              Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

              A - aus Kuhmilch

        90  - andere:

              A - aus Kuhmilch

0405  00   Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle:

           A - aus Kuhmilch

0406  --   Käse und Topfen:

        10  - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich

              Molkenkäse, und Topfen:

              A - aus Kuhmilch

        20  - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig:

              A - aus Kuhmilch

        30  - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig:

              A - aus Kuhmilch

        40  - Käse mit Schimmelbildung im Teig:

              A - aus Kuhmilch

        90  - andere Käse:

              A - aus Kuhmilch

1517  -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen

         von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder

         von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses

         Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie

         deren Fraktionen der Nummer 1516:

      10 - Margarine, ausgenommen flüssige:

           ex 10 - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als

                   10 Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15

                   Gewichtsprozent

      90 - andere:

           A - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10

               Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15

               Gewichtsprozent

1806  --   Schokolade und andere kakaohaltige

           Nahrungsmittelzubereitungen:

        20  - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,

              Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als

              2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat

              oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder

              unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von mehr

              als 2 kg:

              B - andere:

                  1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

                  2 - von Topfen der Unternummer 0406 10

        90  - andere:

              B - andere:

                  1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

                  2 - von Topfen der Unternummer 0406 10

1901  --   Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,

           Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger

           als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

           weder genannt noch inbegriffen;

           Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis

           0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10

           Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen:

      10   - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

             Aufmachungen für den Kleinverkauf:

             B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

      20   - Mischungen und Teige, zur Herstellung von

             Backwaren der Nummer 1905:

             B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

      90   - andere:

             B - andere:

                 2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

1904  --   Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

           oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB

           Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais,

           vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:

      90   - andere:

             A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

             B - von Topfen der Unternummer 0406 10

2106  -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

         noch inbegriffen

      90 - andere:

           B - andere:

               1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent

                   oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5

                   Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                   Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von

                   5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                   Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder

                   mehr:

                   a - von Topfen der Unternummer 0406 10

                   b - andere:

                       2 - sonstige

                           ex 2 - Mischungen oder Zubereitungen

                                  von Waren der Nummer 0405 und

                                  pflanzlichen Fetten und Ölen

                                  mit einem Gehalt an Milchfett

                                  von mehr als 15 Gewichtsprozent

               2 - sonstige:

                   a - von Topfen der Unternummer 0406 10

2202  --   Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

           versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

           Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie

           andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von

           Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:

      90   - andere:

             A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404

3501  --   Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:

      10   - Kasein

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Abschnitt Waren durch Nummern und Unternummern des Zolltarifs bezeichnet werden, gilt für deren Einreihung in eine Nummer und Unternummer das Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung; die in den Absatz eins und 2 vorgenommene Unterscheidung zwischen Milch und Erzeugnissen aus Milch ist hiefür nicht maßgebend.
  2. Absatz 4,Als haltbare Waren aus den Unternummern 0401 10 A, 20 A und 30 A gelten Erzeugnisse, die ultrahocherhitzt und unter aseptischen Bedingungen abgefüllt worden sind.

Schlagworte

Geruchsstoff

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081911

Alte Dokumentnummer

N5199332364J