Text
§ 20. (1) Die in § 1a angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.Paragraph 20, (1) Die in Paragraph eins a, angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert (Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Abs. 4) einer gleichartigen Ware zu erheben ist; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.Der Fonds hat mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert (Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Absatz 4,) einer gleichartigen Ware zu erheben ist; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.
(3)Absatz 3,Gleichartig ist eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.
(3a)Absatz 3 a,Importeure, die eine Ware, die dem Importausgleich nach Abs. 1 unterliegt, erstmals einführen, sind verpflichtet, der AMA Proben in dem für die Identifizierung der importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu stellen. Die Probenstellung bildet Voraussetzung für die Ausstellung von Bescheiden nach Abs. 2 und Abs. 5 bis 7 für weitere gleichgelagerte Importe. Hinsichtlich der Kosten für die Untersuchung der Proben gilt § 60 Abs. 5.Importeure, die eine Ware, die dem Importausgleich nach Absatz eins, unterliegt, erstmals einführen, sind verpflichtet, der AMA Proben in dem für die Identifizierung der importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu stellen. Die Probenstellung bildet Voraussetzung für die Ausstellung von Bescheiden nach Absatz 2 und Absatz 5 bis 7 für weitere gleichgelagerte Importe. Hinsichtlich der Kosten für die Untersuchung der Proben gilt Paragraph 60, Absatz 5,
(3b)Absatz 3 b,Die AMA hat durch Verordnung Waren, die einem Importausgleich nach Abs. 1 unterliegen, auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihren charakteristischen Merkmalen in einzelne Warenarten, die jeweils mit einem bestimmten Code zu versehen sind, einzuteilen. Importeure sind verpflichtet, anläßlich der Einfuhr derartiger Waren diese auf Grund der vorstehenden Verordnung mit Code, Warenbezeichnung, allenfalls näherer Handelsbezeichnung und Herkunftsland im Antrag auf Ausstellung eines Importausgleichsbescheids richtig und vollständig zu bezeichnen. Die vorstehenden Angaben bilden Voraussetzung für die Ausstellung von Bescheiden nach Abs. 2 und Abs. 5 bis 7.Die AMA hat durch Verordnung Waren, die einem Importausgleich nach Absatz eins, unterliegen, auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihren charakteristischen Merkmalen in einzelne Warenarten, die jeweils mit einem bestimmten Code zu versehen sind, einzuteilen. Importeure sind verpflichtet, anläßlich der Einfuhr derartiger Waren diese auf Grund der vorstehenden Verordnung mit Code, Warenbezeichnung, allenfalls näherer Handelsbezeichnung und Herkunftsland im Antrag auf Ausstellung eines Importausgleichsbescheids richtig und vollständig zu bezeichnen. Die vorstehenden Angaben bilden Voraussetzung für die Ausstellung von Bescheiden nach Absatz 2 und Absatz 5 bis 7,
(4)Absatz 4,Als Inlandspreis einer Ware gilt der behördlich bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe. Falls ein solcher nicht bestimmt ist, gilt als Inlandspreis jener Großhandelseinstandspreis, der vom Fonds bei der Bemessung der Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse herangezogen wird, abzüglich eines Pauschbetrages für die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten.
(5)Absatz 5,Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Abs. 2 bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 Kilogramm der jeweils genannten Ware angeführt wird:Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Absatz 2, bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 Kilogramm der jeweils genannten Ware angeführt wird:
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TARIF Warenbezeichnung Importausgleichssatz
Nr./UNr.
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0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1
Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren ................. 15 vH
mindestens
330 S
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1
aber nicht mehr als 6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren ................. 15 vH
mindestens
330 S
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als
6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren ................. 15 vH
mindestens
330 S
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - als Pulver, Granulat oder in anderer
fester Form, mit einem Fettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch ...................... 475 S
(20) - als Pulver, Granulat oder in anderer
fester Form, mit einem Fettgehalt von
mehr als 1,5 Gewichtsprozent:
21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch .................... 475 S
29 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch .................... 475 S
(90) - andere:
91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch .................... 330 S
99 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch .................... 330 S
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,
auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen
oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und
Geschmacksstoffen und ohne Zusatz
von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens
330 S
90 - andere:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und
Geschmacksstoffen und ohne Zusatz
von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens
330 S
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus
natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens 330 S
90 - andere:
A - aus Kuhmilch .................. 15 vH
mindestens 330 S
0406 -- Käse und Topfen ......................... 23 vH
für Waren in Einzelpackungen, die 1 kg
oder weniger enthalten, zusätzlich ...... 200 S
(6)Absatz 6,Soweit es mit den in § 1 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.Soweit es mit den in Paragraph eins, genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.
(7)Absatz 7,Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Abs. 2, 5 oder 6 entgegenstehen, hat der Fonds einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleichs entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Absatz 2, 5, oder 6 entgegenstehen, hat der Fonds einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleichs entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.