Rechtstracker.at

§ 29 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 29, (1) Ausfuhren der in Paragraph 26, genannten Waren bedürfen der Bewilligung des Fonds. Wenn die Zielsetzungen des Paragraph eins, hiedurch nicht beeinträchtigt werden, hat der Fonds die Bewilligung zu erteilen. Der Fonds hat vor Erteilung der Ausfuhrbewilligung zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen Ausfuhren durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten oder internationalen Vereinbarungen entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen, bei welchem er auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Ausfuhrantrag festsetzen kann. Fordert der Fonds durch öffentliche Bekanntmachung zur Anbotstellung auf, so hat der Fonds - sofern die Anbote über dem Inlandspreis (Paragraph 38, Absatz 6,) liegen - jenen Ausfuhrantrag mit dem höchsten Exportpreis frei Grenze zu bewilligen. Liegen die Anbote unter dem Inlandspreis, so ist jener Ausfuhrantrag mit der geringsten Differenz zwischen dem Inlandspreis und dem Exportpreis frei Grenze oder - sofern die Verladung aus mehreren Lagerstellen erfolgt - dem durchschnittlichen Exportpreis frei Grenze zu bewilligen. Der Fonds kann jedoch von einer Bewilligung Abstand nehmen, wenn der im Anbot angegebene Exportpreis frei Grenze oder der angegebene Differenzbetrag unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise nicht angemessen erscheint.

  1. Absatz 2,Bewilligungen sind nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 4, Absatz eins, des Außenhandelsgesetzes 1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausfuhren und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr von Waren auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,.
    Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann der Fonds durch Verordnung die Bewilligungspflicht der Ausfuhr bestimmter Waren, die für an Österreich angrenzende Zollausschlußgebiete anderer Länder bestimmt sind, aufheben. In dieser Verordnung sind die Zollämter anzugeben, bei denen die Ausfuhrabfertigung zu erfolgen hat. Diese Verordnung darf nur kundgemacht werden, wenn der diesbezügliche Beschluß des Fonds von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt wird. Die Zollämter haben jährlich die auf Grund dieser Verordnung ausgeführten Waren nach Art und Menge dem Fonds bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die Ausfuhrbewilligung des Fonds bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Sie muß an denjenigen ergangen sein, der bei der Abfertigung Versender im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist.
  3. Absatz 4,Die Gültigkeit der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Ferner kann die Ausfuhrbewilligung, soweit es zum Schutz der inländischen Getreidewirtschaft, der Stabilisierung der Preise für Getreide und Getreideprodukte sowie zur Gewährleistung der Versorgung erforderlich ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, der Ausfuhrzeit und der Durchführung des Exportes verbunden werden. Um sicherzustellen, daß innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung die Exporte durchgeführt werden, und um die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Erteilung der Ausfuhrbewilligung ferner von der Leistung einer Sicherstellung abhängig gemacht werden. Vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage.
  4. Absatz 5,Exporteuren, die Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten sowie Exporteuren, die die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze ausführen, können bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Aus den gleichen Gründen können Exporteure überdies zeitweise oder dauernd von Exportgeschäften ausgeschlossen werden. Außerdem können aus diesen Gründen Sicherstellungen ganz oder teilweise vom Fonds zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom Exporteur erbrachte Nachweise, daß er die Frist für die Ausfuhr oder die Auflagen ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Ausfuhr oder von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Folge hat.

Schlagworte

Mindestmenge

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074016

Alte Dokumentnummer

N5198511070Y