Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 31. Die Einfuhrbewilligung des Fonds bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Die Einfuhrbewilligung darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den die Einfuhrbewilligung ergangen ist, Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist. Paragraph 31, Die Einfuhrbewilligung des Fonds bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Die Einfuhrbewilligung darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den die Einfuhrbewilligung ergangen ist, Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist.
Dokumentnummer
NOR12074018
Alte Dokumentnummer
N5198511072Y