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§ 43 MOG

Fassungen
01.07.1989 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 357/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.07.198931.12.1995 BGBl. Nr. 357/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 357/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 43, Um eine ausreichende und gleichmäßige Versorgung mit den im Paragraph 26, genannten Waren sowie mit Körnererbsen, Sojabohnen und Ackerbohnen (Pferdebohnen) für Futterzwecke für das gesamte Bundesgebiet während des ganzen Jahres zu gewährleisten, können für diese Waren unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz 4, durch Verordnung des Fonds jene Betriebe, die diese Waren aufkaufen, verarbeiten oder weiterveräußern, verpflichtet werden,

  1. Ziffer eins
    zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen Herkunft,
  2. Ziffer 2
    zur Führung bestimmter Aufzeichnungen über die Lager- und Vorratshaltung und ihre Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen über die genannten Vorgänge, wobei die vom Fonds aufzulegenden Formblätter gegen Ersatz der Druck- und Versandkosten bezogen werden können,
  3. Ziffer 3
    zur Gewährung der Einsichtnahme in die nach Ziffer 2, vorgeschriebenen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Lager- und Vorratshaltung sowie die Umsätze und
  4. Ziffer 4
    zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit der nach Ziffer 2, vorgeschriebenen Aufzeichnungen durch Einsichtnahme in die Lager- und Vorratseinrichtungen.

Schlagworte

Lagerhaltung, Druckkosten, Lagereinrichtung

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074030

Alte Dokumentnummer

N5198511084Y