Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1989Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 43. Um eine ausreichende und gleichmäßige Versorgung mit den im § 26 genannten Waren sowie mit Körnererbsen, Sojabohnen und Ackerbohnen (Pferdebohnen) für Futterzwecke für das gesamte Bundesgebiet während des ganzen Jahres zu gewährleisten, können für diese Waren unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 4 durch Verordnung des Fonds jene Betriebe, die diese Waren aufkaufen, verarbeiten oder weiterveräußern, verpflichtet werden, Paragraph 43, Um eine ausreichende und gleichmäßige Versorgung mit den im Paragraph 26, genannten Waren sowie mit Körnererbsen, Sojabohnen und Ackerbohnen (Pferdebohnen) für Futterzwecke für das gesamte Bundesgebiet während des ganzen Jahres zu gewährleisten, können für diese Waren unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz 4, durch Verordnung des Fonds jene Betriebe, die diese Waren aufkaufen, verarbeiten oder weiterveräußern, verpflichtet werden,
zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen Herkunft,
zur Führung bestimmter Aufzeichnungen über die Lager- und Vorratshaltung und ihre Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen über die genannten Vorgänge, wobei die vom Fonds aufzulegenden Formblätter gegen Ersatz der Druck- und Versandkosten bezogen werden können,
zur Gewährung der Einsichtnahme in die nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Lager- und Vorratshaltung sowie die Umsätze undzur Gewährung der Einsichtnahme in die nach Ziffer 2, vorgeschriebenen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Lager- und Vorratshaltung sowie die Umsätze und
zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit der nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen durch Einsichtnahme in die Lager- und Vorratseinrichtungen.zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit der nach Ziffer 2, vorgeschriebenen Aufzeichnungen durch Einsichtnahme in die Lager- und Vorratseinrichtungen.
Schlagworte
Lagerhaltung, Druckkosten, Lagereinrichtung
Dokumentnummer
NOR12074030
Alte Dokumentnummer
N5198511084Y