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§ 53b MOG

Fassungen
01.03.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 969/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53b01.03.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 53b01.07.199228.02.1994 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 b

Inkrafttretensdatum

01.03.1994BGBl. Nr. 969/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 53 b, (1) Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

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  TARIF

Nr./UNr.                 Warenbezeichnung

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  2510  --  Natürliche Calciumphosphate, natürliche

            Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

  2834  --  Nitrite; Nitrate:

       (20) Nitrate:

        29  -- sonstige:

               B - andere:

                   ex B - Calciumnitrat

  3101 00   Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch

            untereinander gemischt oder chemisch behandelt;

            Düngemittel, hergestellt durch Mischen oder chemische

            Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen:

            B - andere:

                ex B - mit einem Stickstoff (N)-Gehalt von

                       5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                       Phosphor (P2O5)-Gehalt von 3 Gewichtsprozent

                       oder mehr oder mit einem Kali (K2O)-Gehalt von

                       3 Gewichtsprozent oder mehr

  3102  --  Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

  3103  --  Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel:

        10  - Superphosphate

        20  - Entphosphorungsschlacken (zB Thomasschlacke)

        90  - andere:

              ex 90 - andere als Dicalciumphosphat

  3104  --  Mineralische oder chemische Kalidüngemittel

  3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei

         der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium

         enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in

         Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit

         einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

         ex - ausgenommen Waren der Unternummer 3101 00 A sowie

              ausgenommen Waren der Unternummer 3101 00 B keinen

              Stickstoff (N) enthaltend oder mit einem

              Stickstoff (N)-Gehalt von weniger als

              5 Gewichtsprozent und kein Phosphor (P2O5)

              enthaltend oder mit einem Phosphor (P2O5)-Gehalt von

              weniger als 3 Gewichtsprozent und kein

              Kali (K2O) enthaltend oder mit einem

              Kali (K2O)-Gehalt von weniger als 3 Gewichtsprozent, in

              Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen

              mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

  1. Absatz 2,Für die Einreihung einer Ware in eine der im Absatz eins, angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.
  2. Absatz 3,In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften abzugebenden Anmeldung ist bei den im Absatz eins, angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und Kali (K2O) anzugeben.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081886

Alte Dokumentnummer

N5199332339J