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§ 53m MOG

Fassungen
31.12.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 969/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53m31.12.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 53m01.07.199230.12.1993 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 m

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 969/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 53 m, (1) Der Förderungsbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 31. Dezember 1987 bis 1 vH und ab 1. Jänner 1988 bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Förderungsbeitrags erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden.

  (2) Von dem um die Erhebungskosten gemäß Abs. 1 verminderten

jeweiligen Beitragsaufkommen sind monatlich

  1. bis einschließlich 30. Juni 1990 ....  5   vH,

  2. ab 1. Juli 1990 bis einschließlich

     31. Dezember 1991 ...................  7   vH und

  3. ab 1. Jänner 1992 bis einschließlich

     30. Juni 1993 .......................  4,5 vH

an den Bund zur Verwendung für Förderungsmaßnahmen zugunsten anderer Kulturarten sowie zur Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen im Zuckerrübenbereich zu überweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Ertrag im Zuckerrübenbau gewähren. Ab 1. Juli 1993 hingegen sind von dem um die Erhebungskosten gemäß Absatz eins, verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen monatlich 7,5 vH von der AMA für Marketing und Forschung im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft bereitzustellen.

  1. Absatz 3,Paragraph 53, Absatz 2 bis 3 sind anzuwenden.
  2. Absatz 4,Die im Jahr 1991 aus Einnahmen gemäß Absatz 2, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht verwendeten Restmittel in der Höhe von 30 672 946,50 S sind dem Getreidewirtschaftsfonds für die in Paragraph 53, Absatz 2, genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Agrarwirtschaft

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081889

Alte Dokumentnummer

N5199332342J