Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53vParagraph 53 v
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 53v. (1) Der Saatgutbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,5 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Saatgutbeitrages erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden.Paragraph 53 v, (1) Der Saatgutbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,5 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Saatgutbeitrages erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden.
(2)Absatz 2,Das verbleibende Saatgutbeitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues zu verwenden. Der Bund hat für diese Verwendungszwecke dem Fonds über Verlangen Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Über die gesamten Mittel und über die Durchführung der Maßnahmen verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3)Absatz 3,Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 2 weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können.Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Absatz 2, weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können.
(4)Absatz 4,Ab dem 1. Juli 1992 sind die Abs. 2 und 3 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 verwirklicht worden sind.Ab dem 1. Juli 1992 sind die Absatz 2 und 3 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 verwirklicht worden sind.
(5)Absatz 5,§ 53 Abs. 2b und 3 sind anzuwenden.Paragraph 53, Absatz 2 b und 3 sind anzuwenden.
Schlagworte
Absatzmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12081890
Alte Dokumentnummer
N5199332343J