Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 57. (1) Die Obmänner oder bei deren Verhinderung die gemäß § 55 Abs. 7 zuständigen Obmannstellvertreter haben die Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen der Fonds unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der übrigen Kollegialorgane ist näher durch die Geschäftsordnung zu regeln.Paragraph 57, (1) Die Obmänner oder bei deren Verhinderung die gemäß Paragraph 55, Absatz 7, zuständigen Obmannstellvertreter haben die Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen der Fonds unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der übrigen Kollegialorgane ist näher durch die Geschäftsordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungsbefugnis in den von den Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt den geschäftsführenden Ausschüssen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Verordnung (§ 59) auf die Obmännerkonferenzen, Fachausschüsse oder die Geschäftsführer übertragen wird. Solche Übertragungen können erfolgen, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die geschäftsführenden Ausschüsse können für Gruppen der ihnen übertragenen Angelegenheiten Fachausschüsse sowohl mit der selbständigen Erledigung betrauen als auch lediglich zur Vorbereitung und Vorberatung einsetzen.Die Entscheidungsbefugnis in den von den Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt den geschäftsführenden Ausschüssen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Verordnung (Paragraph 59,) auf die Obmännerkonferenzen, Fachausschüsse oder die Geschäftsführer übertragen wird. Solche Übertragungen können erfolgen, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die geschäftsführenden Ausschüsse können für Gruppen der ihnen übertragenen Angelegenheiten Fachausschüsse sowohl mit der selbständigen Erledigung betrauen als auch lediglich zur Vorbereitung und Vorberatung einsetzen.
(3)Absatz 3,Die Kontrollausschüsse haben die Gebarung der Fonds zu prüfen und darüber den geschäftsführenden Ausschüssen einen Bericht zu erstatten.
(3a)Absatz 3 a,Die Fonds haben sich unbeschadet der Zuständigkeit der Kontrollausschüsse zur Prüfung ihrer Gebarung sowie des Jahresabschlusses auch eines Wirtschaftsprüfers zu bedienen.
(4)Absatz 4,Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, sind beschlußfähig
die geschäftsführenden Ausschüsse bei Anwesenheit von mindestens zwölf ihrer Mitglieder, unter denen sich der Obmann oder ein Obmannstellvertreter befinden muß;
die Obmännerkonferenzen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder;
ist ein Mitglied durch höhere Gewalt verhindert oder erklärt es sich einverstanden, daß die Obmännerkonferenz in seiner Abwesenheit stattfindet, genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von drei Mitgliedern;
die Fachausschüsse und Kontrollausschüsse bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder, sofern nicht der geschäftsführende Ausschuß unter Bedachtnahme auf eine rasche und ausgewogene Willensbildung etwas Abweichendes festsetzt.
(5)Absatz 5,Gültige Beschlüsse der geschäftsführenden Ausschüsse bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen und bei den übrigen Kollegialorganen der Fonds der Stimmeneinhelligkeit. Kommt eine einhellige Auffassung nicht zustande, so ist der Beratungsgegenstand der Obmännerkonferenzen und der Fachausschüsse den geschäftsführenden Ausschüssen zur Beschlußfassung vorzulegen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
(6)Absatz 6,Die Beschlüsse der Kollegialorgane der Fonds werden nach außen vom Obmann oder in dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter vertreten.
(7)Absatz 7,Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich, nämlich die des Obmannes oder eines Obmannstellvertreters und des Geschäftsführers oder eines sonstigen Angestellten, der hiezu vom Obmann mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses bevollmächtigt werden kann. Auf dieselbe Weise kann ein weiterer Angestellter für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers und des sonstigen zeichnungsberechtigten Angestellten zur rechtsverbindlichen Zeichnung gemeinsam mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter bevollmächtigt werden. Wer im übrigen zur Fertigung von schriftlichen Ausfertigungen befugt ist, bestimmt der geschäftsführende Ausschuß.
(8)Absatz 8,Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegialorgane der Fonds sind in Angelegenheiten, die unmittelbar zum Vor- oder Nachteil eines Unternehmens sind, das ihnen gehört, dem sie als Geschäftsführer oder Mitarbeiter angehören oder dessen Bevollmächtigte sie sind, von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.
Dokumentnummer
NOR12074072
Alte Dokumentnummer
N5198511126Y