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§ 58 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 58, (1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.

  1. Absatz 2,Das Amt der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der geschäftsführenden Ausschüsse, Fachausschüsse und Kontrollausschüsse werden durch die Geschäftsordnung festgesetzt. Das Sitzungsgeld darf nicht höher sein als die doppelte Aufenthaltsgebühr für einen Tag.

  1. Absatz 2 a,Absatz 2, gilt für die Tätigkeit der geschäftsführenden Ausschüsse und der Kontrollausschüsse der Fonds zur Prüfung der Gebarung und zur Erstellung der Schlußbilanzen sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen ab dem 1. Juli 1993 mit der Maßgabe, daß die dabei anfallenden Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder und Kosten für die Einschaltung von Wirtschaftsprüfern Von der AMA zu tragen sind.
  2. Absatz 3,Mitglieder und Ersatzmitglieder der Regionalkommissionen erhalten als pauschale Abgeltung für alle Aufwendungen einschließlich Reisegebühren für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in der Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds festzusetzen ist.
  3. Absatz 4,Die Fonds haben Unterlagen und Aufzeichnungen allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
    1. Ziffer eins
      bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen der Fonds letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

  1. Absatz 4 a,Die Fonds haben sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen nach dem 30. Juni 1993 der AMA (Agrarmarkt Austria) zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. Die geschäftsführenden Ausschüsse und die Kontrollausschüsse sind berechtigt, diese Unterlagen und Aufzeichnungen bis zum Abschluß der Erstellung und Genehmigung der Schlußbilanzen sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen zu verwenden.
  2. Absatz 5,Im übrigen wird die Tätigkeit der Organe der Fonds durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom in Betracht kommenden geschäftsführenden Ausschuß zu beschließen ist und der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bedarf. In der Geschäftsordnung kann im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung insbesondere auch geregelt werden, inwieweit die Organe der Fonds hinsichtlich der von ihnen zu treffenden Verfügungen und Entscheidungen und in sonstigen Angelegenheiten Fondsbedienstete mit der selbständigen Erledigung betrauen können.

Schlagworte

Reisegebühr

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074073

Alte Dokumentnummer

N5198511127Y