Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58aParagraph 58 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 58a. Die Tätigkeit der Organe der Fonds endet mit Ausnahme jener der geschäftsführenden Ausschüsse, der Obmännerkonferenzen und der Kontrollausschüsse mit 30. Juni 1993. Die geschäftsführenden Ausschüsse, die Obmännerkonferenzen und die Kontrollausschüsse haben die notwendigen Arbeiten für die Erstellung und Genehmigung der Schlußbilanzen der Fonds sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen fortzuführen und ihre Tätigkeit mit 31. März 1994 zu beenden. Paragraph 58 a, Die Tätigkeit der Organe der Fonds endet mit Ausnahme jener der geschäftsführenden Ausschüsse, der Obmännerkonferenzen und der Kontrollausschüsse mit 30. Juni 1993. Die geschäftsführenden Ausschüsse, die Obmännerkonferenzen und die Kontrollausschüsse haben die notwendigen Arbeiten für die Erstellung und Genehmigung der Schlußbilanzen der Fonds sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Übertragung von Vermögen fortzuführen und ihre Tätigkeit mit 31. März 1994 zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12074125
Alte Dokumentnummer
N5198512581A