Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67aParagraph 67 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 67a. (1) Das Geschäftsjahr des Milchwirtschaftsfonds endet im Jahr 1993 mit 30. Juni 1993.Paragraph 67 a, (1) Das Geschäftsjahr des Milchwirtschaftsfonds endet im Jahr 1993 mit 30. Juni 1993.
(2)Absatz 2,Die geschäftsführenden Ausschüsse der Fonds haben bis 31. März 1994 die Schlußbilanzen fertigzustellen und zu genehmigen. Vor Genehmigung der Schlußbilanzen sind diese von den Kontrollausschüssen zu prüfen und darüber den geschäftsführenden Ausschüssen jeweils ein Bericht zu erstatten. Dabei ist § 57 Abs. 3a anzuwenden.Die geschäftsführenden Ausschüsse der Fonds haben bis 31. März 1994 die Schlußbilanzen fertigzustellen und zu genehmigen. Vor Genehmigung der Schlußbilanzen sind diese von den Kontrollausschüssen zu prüfen und darüber den geschäftsführenden Ausschüssen jeweils ein Bericht zu erstatten. Dabei ist Paragraph 57, Absatz 3 a, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Fonds haben die genehmigten Schlußbilanzen bis zum 15. April 1994 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12074127
Alte Dokumentnummer
N5198512583A