Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68aParagraph 68 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 68a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die Fonds unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich oder mit diesem im Zusammenhang stehenden Produktionsalternativen mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen. Diese Maßnahmen sind von den Fonds gemäß den Richtlinien oder Aufträgen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen hat, durchzuführen.Paragraph 68 a, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die Fonds unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich oder mit diesem im Zusammenhang stehenden Produktionsalternativen mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen. Diese Maßnahmen sind von den Fonds gemäß den Richtlinien oder Aufträgen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen hat, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Kosten, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 entstehen, sind bei den Fonds durch Einnahmen aus Verwaltungskostenbeiträgen (§ 60) und Beiträgen gemäß § 61 zu bedecken.Kosten, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, entstehen, sind bei den Fonds durch Einnahmen aus Verwaltungskostenbeiträgen (Paragraph 60,) und Beiträgen gemäß Paragraph 61, zu bedecken.
(3)Absatz 3,Soweit bei den Fonds bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Zinsen anfallen, sind diese Zinsen von den Fonds monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.Soweit bei den Fonds bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Zinsen anfallen, sind diese Zinsen von den Fonds monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, bei den Fonds Kontrollen über die widmungsgemäße Verwendung der für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 aufgewendeten Mittel durchzuführen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, bei den Fonds Kontrollen über die widmungsgemäße Verwendung der für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, aufgewendeten Mittel durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12074084
Alte Dokumentnummer
N5198511138Y