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§ 68a MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68a01.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 68 a, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die Fonds unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich oder mit diesem im Zusammenhang stehenden Produktionsalternativen mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen. Diese Maßnahmen sind von den Fonds gemäß den Richtlinien oder Aufträgen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen hat, durchzuführen.

  1. Absatz 2,Kosten, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, entstehen, sind bei den Fonds durch Einnahmen aus Verwaltungskostenbeiträgen (Paragraph 60,) und Beiträgen gemäß Paragraph 61, zu bedecken.
  2. Absatz 3,Soweit bei den Fonds bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Zinsen anfallen, sind diese Zinsen von den Fonds monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, bei den Fonds Kontrollen über die widmungsgemäße Verwendung der für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, aufgewendeten Mittel durchzuführen.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074084

Alte Dokumentnummer

N5198511138Y