Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 70. Das sich aus der zusätzlichen Absatz- und Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis ist wie folgt zu bedecken: Paragraph 70, Das sich aus der zusätzlichen Absatz- und Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis ist wie folgt zu bedecken:
Im Umfang des Anteiles,
welcher jener Milchmenge entspricht, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgelegt wurde und den Inlandsabsatz bis 16% übersteigt, durch Mittel des Bundes;
welcher einer Milchmenge entspricht, die den Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt, und welcher weiters zur Bedeckung der Prämienvorauszahlung und Gewährung der Lieferrücknahmeprämie (§ 73 Abs. 10 und 11) erforderlich ist, durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag (§ 71 Abs. 1), sofern nicht § 77 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz zur Anwendung kommt;welcher einer Milchmenge entspricht, die den Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt, und welcher weiters zur Bedeckung der Prämienvorauszahlung und Gewährung der Lieferrücknahmeprämie (Paragraph 73, Absatz 10 und 11) erforderlich ist, durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag (Paragraph 71, Absatz eins,), sofern nicht Paragraph 77, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz zur Anwendung kommt;
welcher jener Milchmenge entspricht, die darüber hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übernommen wird, durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag (§ 71 Abs. 2).welcher jener Milchmenge entspricht, die darüber hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übernommen wird, durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag (Paragraph 71, Absatz 2,).
Bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages vor Beginn des Wirtschaftsjahres (§ 77 Abs. 1 erster Satz) ist an Stelle des Inlandsabsatzes von der Bedarfsmenge (§ 74 Abs. 2) auszugehen. In der Folge ist bei der Neufestsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages (§ 77 Abs. 5) ein auf Grund des bereits bekannten tatsächlichen Inlandsabsatzes und einer sich allenfalls abzeichnenden Tendenz ermittelter vorläufiger Inlandsabsatz heranzuziehen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 wird der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 77.Bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages vor Beginn des Wirtschaftsjahres (Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz) ist an Stelle des Inlandsabsatzes von der Bedarfsmenge (Paragraph 74, Absatz 2,) auszugehen. In der Folge ist bei der Neufestsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages (Paragraph 77, Absatz 5,) ein auf Grund des bereits bekannten tatsächlichen Inlandsabsatzes und einer sich allenfalls abzeichnenden Tendenz ermittelter vorläufiger Inlandsabsatz heranzuziehen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 wird der allgemeine Absatzförderungsbeitrag mit 0,16 S festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 77,
Schlagworte
Absatzmenge, Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12083562
Alte Dokumentnummer
N5199440981J