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§ 73c MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 73c01.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 73 c, Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens geht die Einzelrichtmenge auf Antrag auf den neuen Betriebsstandort über. Der Antrag ist - bei sonstiger Unwirksamkeit - von allen Eigentümern des milcherzeugenden Betriebes zu unterfertigen, die im Zeitpunkt der Übersiedlung auf den neuen Betrieb Eigentümer des bisherigen milcherzeugenden Betriebes sind. Dieser Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzubringen, der für den bisherigen milcherzeugenden Betrieb zuständig ist. Der Übergang der Einzelrichtmenge wird rückwirkend ungültig, wenn der Eigentümer des neuen Betriebs nicht binnen zwei Jahren ab Übergang der Einzelrichtmenge dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nachweist, daß das Siedlungsverfahren oder das Enteignungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden ist, daß durch das Verfahren die Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder die Enteignung bestätigt wird.

Schlagworte

Ortslage, Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074093

Alte Dokumentnummer

N5198511147Y