Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73cParagraph 73 c
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 73c. Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens geht die Einzelrichtmenge auf Antrag auf den neuen Betriebsstandort über. Der Antrag ist - bei sonstiger Unwirksamkeit - von allen Eigentümern des milcherzeugenden Betriebes zu unterfertigen, die im Zeitpunkt der Übersiedlung auf den neuen Betrieb Eigentümer des bisherigen milcherzeugenden Betriebes sind. Dieser Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzubringen, der für den bisherigen milcherzeugenden Betrieb zuständig ist. Der Übergang der Einzelrichtmenge wird rückwirkend ungültig, wenn der Eigentümer des neuen Betriebs nicht binnen zwei Jahren ab Übergang der Einzelrichtmenge dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nachweist, daß das Siedlungsverfahren oder das Enteignungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden ist, daß durch das Verfahren die Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder die Enteignung bestätigt wird. Paragraph 73 c, Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens geht die Einzelrichtmenge auf Antrag auf den neuen Betriebsstandort über. Der Antrag ist - bei sonstiger Unwirksamkeit - von allen Eigentümern des milcherzeugenden Betriebes zu unterfertigen, die im Zeitpunkt der Übersiedlung auf den neuen Betrieb Eigentümer des bisherigen milcherzeugenden Betriebes sind. Dieser Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzubringen, der für den bisherigen milcherzeugenden Betrieb zuständig ist. Der Übergang der Einzelrichtmenge wird rückwirkend ungültig, wenn der Eigentümer des neuen Betriebs nicht binnen zwei Jahren ab Übergang der Einzelrichtmenge dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nachweist, daß das Siedlungsverfahren oder das Enteignungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden ist, daß durch das Verfahren die Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder die Enteignung bestätigt wird.
Schlagworte
Ortslage, Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074093
Alte Dokumentnummer
N5198511147Y