Rechtstracker.at

§ 73d MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 73d01.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 d

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 73 d, (1) Verfügungsberechtigte über einen milcherzeugenden Betrieb können die Einzelrichtmenge ihres Betriebs (abgebender Betrieb) ganz oder teilweise vorübergehend für die Dauer jeweils ganzer Wirtschaftsjahre einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben (übernehmende Betriebe), die im selben Land liegen, zur Nutzung überlassen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer des abgebenden Betriebs, so ist der Antrag von sämtlichen Eigentümern dieses Betriebs zu unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

  1. Absatz 2,Eine Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge ist nur dann wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Überlassung unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes beim für den abgebenden Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb angezeigt wird,
    2. Ziffer 2
      diese Anzeige vollständig und richtig ausgefüllt sowie von sämtlichen Verfügungsberechtigten und Eigentümern der davon betroffenen milcherzeugenden Betriebe unterfertigt wurde,
    3. Ziffer 3
      die übernehmenden Betriebe, im selben Land wie der abgebende Betrieb liegen,
    4. Ziffer 4
      die übernehmenden Betriebe eine ausreichende Futterbasis gemäß Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer 3, aufweisen und die insgesamt nutzbare Einzelrichtmenge bei den übernehmenden Betrieben nicht höher als die gemäß Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer 3, errechnete Menge ist, wobei Paragraph 75, Absatz 5 a, mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß anstelle des eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden Betriebs der jeweilige übernehmende Betrieb zu verstehen ist,
    5. Ziffer 5
      durch die Überlassung die insgesamt bei einem übernehmenden Betrieb nutzbare Einzelrichtmenge 100 008 kg nicht übersteigt,
    6. Ziffer 6
      die überlassene Einzelrichtmenge keine Anteile von Einzelrichtmengen enthält, die auf den abgebenden Betrieb infolge von Partnerschafts- oder Pachtverträgen übergegangen sind.
  2. Absatz 3,Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat diese Anzeige dem Verfügungsberechtigten über den abgebenden Betrieb zu bestätigen, wenn diese vollständig und richtig ausgefüllt ist. Kann die Bestätigung erteilt werden, hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch sämtliche Verfügungsberechtigten der übernehmenden Betriebe, die davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie den Milchwirtschaftsfonds hievon zu verständigen.
  3. Absatz 4,Kann die Bestätigung nicht erteilt werden, ist die Anzeige unverzüglich dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Absatz 5,Die Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem die Anzeige erfolgt, vom abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres überlassen werden, in dem die Anzeige erfolgt.
  5. Absatz 6,Die bestätigten Anträge auf Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gelten auch für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr, sofern nicht bis 30. Juni ein schriftlicher Widerruf der Überlassung durch einen Verfügungsberechtigten oder einen Eigentümer der davon betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe beim für den abgebenden Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde.
  6. Absatz 7,Werden vom abgebenden Betrieb während der Dauer der Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist für diese Milchanlieferung der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
  7. Absatz 8,Während der Dauer der Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge ist eine Übertragung dieser (Anteile der) Einzelrichtmenge durch den Verfügungsberechtigten oder Eigentümer über den abgebenden Betrieb nicht zulässig und unwirksam.
  8. Absatz 9,Verfügungsberechtigte über übernehmende Betriebe dürfen die gemäß Absatz eins, überlassenen (Anteile von) Einzelrichtmengen nicht an andere Betriebe überlassen. Derartige Verfügungen sind unwirksam.
  9. Absatz 10,Eine Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge ist nicht zulässig, wenn der abgebende Betrieb hinsichtlich aller vor Beginn der Überlassung zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ausgenommen Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) die landwirtschaftliche Nutzung infolge Verwendung zu anderen Zwecken als zur landwirtschaftlichen Nutzung oder infolge Übertragung des Verfügungsrechts über diese Flächen an andere zu anderen Zwecken als zur landwirtschaftlichen Nutzung einstellt. Die Überlassung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge wird mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres unwirksam, in dem der abgebende Betrieb die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen einstellt. In diesen Fällen ist ein allenfalls nachzuentrichtender zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag oder eine zurückzuzahlende Lieferrücknahmeprämie oder Prämienvorauszahlung durch den abgebenden Betrieb zu leisten.
  10. Absatz 11,Jede Überlassung von Einzelrichtmengen, die nicht ein ganzes Wirtschaftsjahr umfaßt oder bei der die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 3 bis 5 - insbesondere das Vorliegen eines für die Überlassung der (Anteile der) Einzelrichtmenge entsprechenden Mißverhältnisses - nicht erfüllt sind oder bei der die Voraussetzungen des Absatz 10, vorliegen, ist unwirksam. Sollte eine der in Absatz eins, zweiter bis letzter Satz, Absatz 2, Ziffer 2 und 6 oder Absatz 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so ist die angezeigte und bestätigte Überlassung der Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In diesem Fall sind allfällige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Partnerschaftsvertrag

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074129

Alte Dokumentnummer

N5198512585A