Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,
Text
§ 74. (1) Die Gesamtrichtmenge ist diejenige Milchmenge, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr die Bedarfsmenge um höchstens 22% übersteigt. Bei der Festsetzung des Prozentsatzes ist von einem volkswirtschaftlich gerechtfertigten Produktionsumfang in der Milchwirtschaft und den für Erzeugnisse der Milchwirtschaft zu erwartenden Erlösen auszugehen.Paragraph 74, (1) Die Gesamtrichtmenge ist diejenige Milchmenge, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr die Bedarfsmenge um höchstens 22% übersteigt. Bei der Festsetzung des Prozentsatzes ist von einem volkswirtschaftlich gerechtfertigten Produktionsumfang in der Milchwirtschaft und den für Erzeugnisse der Milchwirtschaft zu erwartenden Erlösen auszugehen.
(2)Absatz 2,Die Bedarfsmenge ist wie folgt zu errechnen:
a + b - c
---------
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Hiebei ist:
a = Summe des Inlandsabsatzes (§ 69 Z 8) der letzten drei
Kalenderjahre,
b = voraussichtlicher Inlandsabsatz des nächsten Wirtschaftsjahres,
c = geringste der unter a fallenden Jahresgrößen.
(BGBl. Nr. 286/1980, Art. II Z 16)Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 16,)
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 31. Mai für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Bedarfsmenge und die Gesamtrichtmenge nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die für die Erlassung dieser Verordnung maßgeblichen Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß ihr bis zur Anhörung ein Zeitraum von mindestens drei vollen Werktagen zur Verfügung steht. (BGBl. Nr. 286/1980, Art. II Z 16; BGBl. Nr. 263/1984, Art. II Z 43)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 31. Mai für das am folgenden 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Bedarfsmenge und die Gesamtrichtmenge nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die für die Erlassung dieser Verordnung maßgeblichen Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß ihr bis zur Anhörung ein Zeitraum von mindestens drei vollen Werktagen zur Verfügung steht. Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 16,; Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 43,)
(BGBl. Nr. 269/1978, Art. II Z 12) Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1978,, Artikel römisch zwei, Ziffer 12,)
Anmerkung
Zu Abs. 3: ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 424/1990