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§ 75e MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 75e01.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 e

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 75 e, (1) Inhaber milcherzeugender Betriebe, für deren Betrieb eine Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1991/92 gemäß Paragraph 75 d, nicht feststellbar ist, können auf Antrag eine Einzelrichtmenge erwerben, wenn sie folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    die Einzelrichtmenge dieses Betriebs muß vor dem 1. Juli 1992 erloschen gewesen sein,
  2. Ziffer 2
    die Milchlieferung dieses Betriebs an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb muß vor dem 1. Juli 1992 wieder aufgenommen worden sein und
  3. Ziffer 3
    der Inhaber dieses Betriebs muß bis 31. August 1992 beim Milchwirtschaftsfonds einen schriftlichen Antrag auf Erwerb einer Einzelrichtmenge stellen.
  1. Absatz 2,Auf die vom Betrieb durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommene Milch ist ab 1. Juli 1992 für die gesamte Lieferung von Milch oder Erzeugnissen aus Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die Einzelrichtmenge entsteht in Höhe jener Menge, für die der betreffende Betrieb im Wirtschaftsjahr 1992/93 keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten hat, höchstens aber im Ausmaß von 80 004 kg. Die Einzelrichtmenge ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl aufzurunden.
  3. Absatz 4,Milcherzeugende Betriebe, die gemäß Absatz eins bis 3 eine Einzelrichtmenge erworben haben, können innerhalb von fünf Jahren ab diesem Erwerb die Einzelrichtmenge ihres Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.
  4. Absatz 5,Für eine allfällige Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 die Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074130

Alte Dokumentnummer

N5198512586A