Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75fParagraph 75 f
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 75f. (1) Der Milchwirtschaftsfonds hat für milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1991/92 gemäß § 75d nicht feststellbar ist, die jedoch seit 1. Juli 1978 eine Einzelrichtmenge erworben haben und für die zusätzlich die Übertragung eines Anteils einer Einzelrichtmenge gemäß Art. V Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, oder gemäß § 75c Abs. 3 vor dem 1. Juli 1992 beantragt wurde, eine Einzelrichtmenge festzustellen, die sich aus folgenden Teilen zusammensetzt:Paragraph 75 f, (1) Der Milchwirtschaftsfonds hat für milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1991/92 gemäß Paragraph 75 d, nicht feststellbar ist, die jedoch seit 1. Juli 1978 eine Einzelrichtmenge erworben haben und für die zusätzlich die Übertragung eines Anteils einer Einzelrichtmenge gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder gemäß Paragraph 75 c, Absatz 3, vor dem 1. Juli 1992 beantragt wurde, eine Einzelrichtmenge festzustellen, die sich aus folgenden Teilen zusammensetzt:
jener ursprünglichen Einzelrichtmenge, die ab dem 1. Juli 1978 auf dem milcherzeugenden Betrieb entstanden ist, ohne Berücksichtigung jener Einzelrichtmengenanteile, die gemäß Z 2 von anderen Betrieben übertragen werden sollten,jener ursprünglichen Einzelrichtmenge, die ab dem 1. Juli 1978 auf dem milcherzeugenden Betrieb entstanden ist, ohne Berücksichtigung jener Einzelrichtmengenanteile, die gemäß Ziffer 2, von anderen Betrieben übertragen werden sollten,
jenen Einzelrichtmengenanteilen, die auf den in Z 1 genannten milcherzeugenden Betrieb durch eine Vereinbarung gemäß Art. V Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, oder gemäß § 75c Abs. 3 übertragen werden sollten, mit der Maßgabe, daßjenen Einzelrichtmengenanteilen, die auf den in Ziffer eins, genannten milcherzeugenden Betrieb durch eine Vereinbarung gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder gemäß Paragraph 75 c, Absatz 3, übertragen werden sollten, mit der Maßgabe, daß
die gesamte übertragbare Einzelrichtmenge nur im Ausmaß von insgesamt 85 vH übertragen werden kann und,
sofern mehrere milcherzeugende Betriebe vorliegen, die diese Einzelrichtmengenanteile beanspruchen, der Milchwirtschaftsfonds auf Grund der am 1. Jänner 1992 zum Grundbestand der übernehmenden milcherzeugenden Betriebe gehörenden Futterflächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) eine verhältnismäßige Aufteilung vornimmt.
(2)Absatz 2,Bis zu einer bescheidmäßigen Feststellung der Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds gilt ein vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Milchlieferung von diesen milcherzeugenden Betrieben allenfalls zu entrichtender zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag als gestundet, wobei keine Stundungszinsen zu entrichten sind.
(3)Absatz 3,Für eine allfällige Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gilt in diesen Fällen die Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge, wobei Prämienvorauszahlungen erst nach Feststellung der Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds erfolgen können.
(4)Absatz 4,Milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge gemäß Abs. 1 bis 3 festzustellen ist, können innerhalb von fünf Jahren ab dieser Feststellung die Einzelrichtmenge ihres Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.Milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge gemäß Absatz eins bis 3 festzustellen ist, können innerhalb von fünf Jahren ab dieser Feststellung die Einzelrichtmenge ihres Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, BGBl. Nr. 330/1988
Dokumentnummer
NOR12074131
Alte Dokumentnummer
N5198512587A