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§ 75f MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 75f01.07.199230.06.1996 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 f

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 75 f, (1) Der Milchwirtschaftsfonds hat für milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1991/92 gemäß Paragraph 75 d, nicht feststellbar ist, die jedoch seit 1. Juli 1978 eine Einzelrichtmenge erworben haben und für die zusätzlich die Übertragung eines Anteils einer Einzelrichtmenge gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder gemäß Paragraph 75 c, Absatz 3, vor dem 1. Juli 1992 beantragt wurde, eine Einzelrichtmenge festzustellen, die sich aus folgenden Teilen zusammensetzt:

  1. Ziffer eins
    jener ursprünglichen Einzelrichtmenge, die ab dem 1. Juli 1978 auf dem milcherzeugenden Betrieb entstanden ist, ohne Berücksichtigung jener Einzelrichtmengenanteile, die gemäß Ziffer 2, von anderen Betrieben übertragen werden sollten,
  2. Ziffer 2
    jenen Einzelrichtmengenanteilen, die auf den in Ziffer eins, genannten milcherzeugenden Betrieb durch eine Vereinbarung gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, oder gemäß Paragraph 75 c, Absatz 3, übertragen werden sollten, mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      die gesamte übertragbare Einzelrichtmenge nur im Ausmaß von insgesamt 85 vH übertragen werden kann und,
    2. Litera b
      sofern mehrere milcherzeugende Betriebe vorliegen, die diese Einzelrichtmengenanteile beanspruchen, der Milchwirtschaftsfonds auf Grund der am 1. Jänner 1992 zum Grundbestand der übernehmenden milcherzeugenden Betriebe gehörenden Futterflächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) eine verhältnismäßige Aufteilung vornimmt.
  1. Absatz 2,Bis zu einer bescheidmäßigen Feststellung der Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds gilt ein vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Milchlieferung von diesen milcherzeugenden Betrieben allenfalls zu entrichtender zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag als gestundet, wobei keine Stundungszinsen zu entrichten sind.
  2. Absatz 3,Für eine allfällige Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gilt in diesen Fällen die Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge, wobei Prämienvorauszahlungen erst nach Feststellung der Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds erfolgen können.
  3. Absatz 4,Milcherzeugende Betriebe, deren Einzelrichtmenge gemäß Absatz eins bis 3 festzustellen ist, können innerhalb von fünf Jahren ab dieser Feststellung die Einzelrichtmenge ihres Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, BGBl. Nr. 330/1988

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074131

Alte Dokumentnummer

N5198512587A