(6)Absatz 6,Antragsteller, die eine Richtmengenzuteilung erhalten haben, haben innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids einen Betrag, der dem 1,5fachen des am 1. Juli maßgeblichen Richtpreises (§ 2a) für ein Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe, eines Fettgehalts von 3,8% und eines Eiweißgehalts von 3,24%, entspricht, an den Milchwirtschaftsfonds zu leisten. Wird innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht geleistet, tritt der Bescheid außer Kraft und diese Einzelrichtmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr wieder zur Verfügung.Antragsteller, die eine Richtmengenzuteilung erhalten haben, haben innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids einen Betrag, der dem 1,5fachen des am 1. Juli maßgeblichen Richtpreises (Paragraph 2 a,) für ein Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe, eines Fettgehalts von 3,8% und eines Eiweißgehalts von 3,24%, entspricht, an den Milchwirtschaftsfonds zu leisten. Wird innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht geleistet, tritt der Bescheid außer Kraft und diese Einzelrichtmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr wieder zur Verfügung.