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§ 75g MOG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 664/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75g01.07.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 75g01.07.199230.06.1994 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 g

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 664/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 75 g, (1) Die in einem Wirtschaftsjahr durch Anzeige gemäß Paragraph 75, Absatz eins c und Paragraph 75 c, Absatz 3 und Absatz 5, frei gewordenen (Anteile von) Einzelrichtmengen sind vom Milchwirtschaftsfonds jährlich bis 15. November im selben Land neu zuzuteilen.

  1. Absatz 2,Die Neuzuteilung hat an milcherzeugende Betriebe zu erfolgen,
    1. Ziffer eins
      deren Verfügungsberechtigte entweder die Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 6 c, Ziffer 3, erfüllen oder das Eigentum über diesen landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit (alle Flächen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören) erwarben, binnen drei Jahren ab diesem Erwerb,
    2. Ziffer 2
      deren Verfügungsberechtigte die Zuteilung bis 30. Juni bei der AMA im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes unter Verwendung von der AMA aufzulegenden Formblättern beantragen, sofern diese Formblätter vollständig ausgefüllt sind und alle gemäß Paragraph 75, Absatz 5 a, erforderlichen Bestätigungen aufweisen, und
    3. Ziffer 3
      die ein Mißverhältnis gemäß Paragraph 75, Absatz 5 und 5 a aufweisen.
  2. Absatz 3,Der Milchwirtschaftsfonds hat zu prüfen, ob die Anträge den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen entsprechen und anschließend die Summe der anerkannten Mißverhältnisse der für die Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge gegenüberzustellen. Ist die zuteilbare Menge höher als die Summe der anerkannten Mißverhältnisse, sind die Mißverhältnisse voll auszugleichen und die Restmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr zur Verfügung.
  3. Absatz 4,Ist die Summe der anerkannten Mißverhältnisse höher als die für die Zuteilung zur Verfügung stehende Menge, hat der Milchwirtschaftsfonds eine aliquote Zuteilung vorzunehmen.
  4. Absatz 5,Die zugeteilte Menge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Eine Zuteilung unter 480 kg erfolgt nicht. Die Zuteilung erfolgt höchstens im beantragten Ausmaß. Durch die Zuteilung darf eine Einzelrichtmenge von maximal 100 008 kg gemäß Paragraph 75, Absatz 6, entstehen.
  5. Absatz 6,Antragsteller, die eine Richtmengenzuteilung erhalten haben, haben innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids einen Betrag, der dem 1,5fachen des am 1. Juli maßgeblichen Richtpreises (Paragraph 2 a,) für ein Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe, eines Fettgehalts von 3,8% und eines Eiweißgehalts von 3,24%, entspricht, an den Milchwirtschaftsfonds zu leisten. Wird innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht geleistet, tritt der Bescheid außer Kraft und diese Einzelrichtmenge steht für die Zuteilung im folgenden Wirtschaftsjahr wieder zur Verfügung.
  6. Absatz 7,Die Zuteilung hat rückwirkend mit Beginn des Wirtschaftsjahres zu erfolgen.

  1. Absatz 7 a,Sind nach Abschluß des Zuteilungsverfahrens eines Wirtschaftsjahres Bescheide infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs oder infolge Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 83, zu erlassen, hat die Zuteilung aus den gemäß Absatz 3, letzter Satz und Absatz 6, letzter Satz für dieses Wirtschaftsjahr nicht zugeteilten Restmengen gemäß Absatz 3 bis 7 zu erfolgen. Ist diese Menge nicht ausreichend, so sind die fehlenden Mengen beim nächstfolgenden Zuteilungsverfahren - unbeschadet eines allfälligen weiteren Antrags dieses Antragstellers für das folgende Wirtschaftsjahr - bei der Neuzuteilung gemäß den Absatz 3 bis 7 mitzuberücksichtigen.
  2. Absatz 8,Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Richtmenge zugeteilt erhalten haben, können innerhalb von fünf Jahren ab Richtmengenzuteilung die Einzelrichtmenge ihres landwirtschaftlichen Betriebs weder ganz noch teilweise auf andere landwirtschaftliche Betriebe übertragen.
  3. Absatz 9,Im Zeitraum von der Antragstellung bis zur bescheidmäßigen Erledigung durch den Milchwirtschaftsfonds können Antragsteller auf ihren Betrieb keine Richtmenge übertragen.
  4. Absatz 10,Die gemäß Absatz 6, entrichteten Beträge sind Einnahmen des Bundes und zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses gemäß Paragraph 70, Ziffer 2, zu verwenden.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12083565

Alte Dokumentnummer

N5199440984J