Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75hParagraph 75 h
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 75h. (1) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ist § 75g mit der Maßgabe anzuwenden, daß mit Wirkung vom 1. Juli 1992 jene (Anteile von) Einzelrichtmengen auf milcherzeugende Betriebe in einem Land neu zugeteilt werden, die gemäß § 75 Abs. 1b im jeweiligen Land erlöschen, sofern die Bestätigung des Milchwirtschaftsfonds über die gemäß § 75 Abs. 2 angezeigte Übertragung nach dem 1. Jänner 1992 erfolgt ist und die Übertragung (von Anteilen) von Einzelrichtmengen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 wirksam wird.Paragraph 75 h, (1) Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ist Paragraph 75 g, mit der Maßgabe anzuwenden, daß mit Wirkung vom 1. Juli 1992 jene (Anteile von) Einzelrichtmengen auf milcherzeugende Betriebe in einem Land neu zugeteilt werden, die gemäß Paragraph 75, Absatz eins b, im jeweiligen Land erlöschen, sofern die Bestätigung des Milchwirtschaftsfonds über die gemäß Paragraph 75, Absatz 2, angezeigte Übertragung nach dem 1. Jänner 1992 erfolgt ist und die Übertragung (von Anteilen) von Einzelrichtmengen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 wirksam wird.
(2)Absatz 2,Die Verfügungsberechtigten haben in diesem Fall einen entsprechenden Antrag bis 30. Oktober 1992 beim Milchwirtschaftsfonds unter Anwendung von § 75g Abs. 2 Z 2 einzubringen.Die Verfügungsberechtigten haben in diesem Fall einen entsprechenden Antrag bis 30. Oktober 1992 beim Milchwirtschaftsfonds unter Anwendung von Paragraph 75 g, Absatz 2, Ziffer 2, einzubringen.
(3)Absatz 3,Die Zuteilung durch den Milchwirtschaftsfonds hat abweichend von § 75g Abs. 1 bis 15. März 1993 zu erfolgen.Die Zuteilung durch den Milchwirtschaftsfonds hat abweichend von Paragraph 75 g, Absatz eins bis 15, März 1993 zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12074133
Alte Dokumentnummer
N5198512589A