Rechtstracker.at

§ 85 MOG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 330/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8501.07.198830.06.1996 BGBl. Nr. 330/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 330/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 85, Die Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft sowie für die Bedeckung der Lieferrücknahmeprämie und der Prämienvorauszahlungen zu verwenden. Die Abhofpauschale ist eine ausschließliche Bundesabgabe und für absatzfördernde Maßnahmen für Milch und Erzeugnisse aus Milch im Inland zu verwenden. Die Beiträge und die Abhofpauschale hat der Milchwirtschaftsfonds an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen.

Schlagworte

Absatzmaßnahme

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074109

Alte Dokumentnummer

N5198511163Y