Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 85. Die Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft sowie für die Bedeckung der Lieferrücknahmeprämie und der Prämienvorauszahlungen zu verwenden. Die Abhofpauschale ist eine ausschließliche Bundesabgabe und für absatzfördernde Maßnahmen für Milch und Erzeugnisse aus Milch im Inland zu verwenden. Die Beiträge und die Abhofpauschale hat der Milchwirtschaftsfonds an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen. Paragraph 85, Die Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft sowie für die Bedeckung der Lieferrücknahmeprämie und der Prämienvorauszahlungen zu verwenden. Die Abhofpauschale ist eine ausschließliche Bundesabgabe und für absatzfördernde Maßnahmen für Milch und Erzeugnisse aus Milch im Inland zu verwenden. Die Beiträge und die Abhofpauschale hat der Milchwirtschaftsfonds an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen.
Schlagworte
Absatzmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12074109
Alte Dokumentnummer
N5198511163Y