Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85aParagraph 85 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 85a. (1) Der Bund kann zur Stabilisierung des Richtpreises (§ 2a) sowie unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 marktentlastende Maßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft durchführen.Paragraph 85 a, (1) Der Bund kann zur Stabilisierung des Richtpreises (Paragraph 2 a,) sowie unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, marktentlastende Maßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft durchführen.
(2)Absatz 2,Als marktentlastende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Erstattungen für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen und
(3)Absatz 3,Bei diesen Maßnahmen, die mit dem Ziel einer möglichst raschen Herbeiführung einer Marktentlastung gesetzt werden, ist vom jeweils geltenden Richtpreis auszugehen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der marktentlastenden Maßnahmen zu erlassen.
Schlagworte
Absatzmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12074134
Alte Dokumentnummer
N5198512590A