Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2006Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985 Paragraph eins, (1) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985
aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe mit 10%,
mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, wenn hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist, mit 10% und
aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 1 t Rohöl pro Tag beträgt, mit 15%
des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 festgesetzt.des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Für die Tatbestände des Abs. 1 werden für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe Abschläge vom jeweils geltenden Förderzins in solcher Höhe festgesetzt, daß sich ein Förderzins von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 ergibt.Für die Tatbestände des Absatz eins, werden für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe Abschläge vom jeweils geltenden Förderzins in solcher Höhe festgesetzt, daß sich ein Förderzins von 4% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 ergibt.
Dokumentnummer
NOR40028497