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§ 1

Fassungen
24.06.1989 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 291/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2006
§ 124.06.198931.12.2001 BGBl. Nr. 291/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.06.1989BGBl. Nr. 291/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph eins, (1) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985

  1. Ziffer eins
    aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe mit 10%,
  2. Ziffer 2
    mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, wenn hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist, mit 10% und
  3. Ziffer 3
    aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 1 t Rohöl pro Tag beträgt, mit 15%
des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 festgesetzt.
  1. Absatz 2,Für die Tatbestände des Absatz eins, werden für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe Abschläge vom jeweils geltenden Förderzins in solcher Höhe festgesetzt, daß sich ein Förderzins von 4% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 ergibt.

Gesetzesnummer

10006796

Dokumentnummer

NOR12074137

Alte Dokumentnummer

N5198512620L