Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2006Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Der Förderzins für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus einer vor dem 1. Jänner 1989 noch nicht in Betrieb gewesenen oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandenen Sonde innerhalb eines Gewinnungsfeldes gefördert werden, beträgt für die Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Sonde 2% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975. Die Inbetriebnahme der Sonde muß jedoch bis zum 31. Dezember 1995 erfolgen. Paragraph 3, Der Förderzins für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus einer vor dem 1. Jänner 1989 noch nicht in Betrieb gewesenen oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandenen Sonde innerhalb eines Gewinnungsfeldes gefördert werden, beträgt für die Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Sonde 2% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975. Die Inbetriebnahme der Sonde muß jedoch bis zum 31. Dezember 1995 erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40028499