Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modisten-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1985Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Schlußbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 1985 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Modisten beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1985 außer Kraft.Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Modisten beziehen, gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1985 außer Kraft.
Anmerkung
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Dokumentnummer
NOR12074221
Alte Dokumentnummer
N51985181370