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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 53/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Zur Berechnung der Vorräte einer jeden einzelnen Lagerstätte wird die gemischte Kommission zusammentreten, um die Methode und den Umfang der notwendigen Dokumentation festzulegen. Auf Grund dieser Methode wird die gemischte Kommission die Berechnung der Vorräte einer jeden gemeinsamen Lagerstätte durchführen. Die auf diese Weise ermittelten Vorräte werden bei den regelmäßigen Zusammenkünften der gemischten Kommission alljährlich überprüft bzw. revidiert.
  2. Ziffer 2
    Zur Festlegung der Methode bei der Berechnung der Vorräte der Erdgaslagerstätte Zwerndorf – Vysoka und zur Feststellung der Vorräte dieser Lagerstätte sowie der auf jeden der vertragschließenden Teile entfallenden Anteile wird die gemischte Kommission spätestens innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammentreten.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006803

Dokumentnummer

NOR12074270

Alte Dokumentnummer

N5198547703L