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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 53/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Zwecks Durchführung der Berechnung der Vorräte jeder einzelnen Lagerstätte gewähren die vertragschließenden Parteien der gemischten Kommission die erforderliche geologisch-technische Dokumentation, und zwar in einer Frist, die durch diese Kommission festgesetzt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragspartner werden sich laufend über neu gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich jeder einzelnen Lagerstätte informieren, insbesondere werden sie sich unverzüglich den Eintritt aller besonderen Umstände mitteilen, die augenblickliche Maßnahmen erfordern, wie zum Beispiel abnormale Verwässerung von Teilen oder der gesamten Lagerstätte und dergleichen, oder von Umständen, die die Berechnung der Lagerstättenvorräte beeinflussen können.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006803

Dokumentnummer

NOR12074271

Alte Dokumentnummer

N5198547704L