Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1985Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die Vertragspartner fördern ihren proportionellen Anteil am Gesamtvorkommen jeder einzelnen gemeinsamen Lagerstätte. Hiebei sind die jeweiligen Lagerstättenbedingungen zu berücksichtigen.
Die Einzelheiten der Ausbeutung jeder einzelnen Lagerstätte, insbesondere die Erstellung eines Produktionsplanes, werden durch die gemischte Kommission vereinbart. Mit der Durchführung der die Förderung betreffenden Einzelheiten wird spätestens binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tag, an dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens die Zustimmung beider Vertragspartner als gegeben gilt, begonnen.
Bezüglich der Erdgaslagerstätte Zwerndorf – Vysoka wird die gemischte Kommission die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben anläßlich der gemäß Artikel 3 Absatz 2 stattfindenden Tagung lösen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12074272
Alte Dokumentnummer
N5198547705L