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Art. 31

Fassungen
ab 06.03.1986 — BGBl. Nr. 215/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute06.03.1986 BGBl. Nr. 215/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

06.03.1986BGBl. Nr. 215/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 31

Befreiung von Verpflichtungen

  1. Ziffer eins
    Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder Gründen höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreien, wenn ihm dieses Mitglied überzeugend begründet, warum es die Verpflichtung nicht erfüllen kann.
  2. Ziffer 2
    Befreit der Rat auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels ein Mitglied von einer Verpflichtung, so legt er die Modalitäten und Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe der Befreiung ausdrücklich dar.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074396

Alte Dokumentnummer

N5198613834L