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Art. 32

Fassungen
ab 06.03.1986 — BGBl. Nr. 215/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute06.03.1986 BGBl. Nr. 215/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

06.03.1986BGBl. Nr. 215/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 32

Differenzierende, korrigierende und besondere Maßnahmen

  1. Ziffer eins
    Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierende und korrigierende Maßnahmen beantragen. Der Rat berät, ob er angemessene Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt römisch drei Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (römisch vier) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.
  2. Ziffer 2
    Mitglieder, die der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder, wie sie von den Vereinten Nationen umschrieben wird, angehören, können beim Rat besondere Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt römisch drei Absatz 4 der Resolution 93 (römisch vier) und Absatz 82 des Neuen Substantiellen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074397

Alte Dokumentnummer

N5198613835L