Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1986Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Die Gemischte Kommission wird:
mit dem Ziele der Förderung der wirtschaftlichen und industriellen Beziehungen zwischen beiden Ländern alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, die für eine Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern in Betracht kommen, prüfen; und
im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung dieser Beziehungen versuchen, Gebiete des gemeinsamen Interesses festzustellen, welche für die Durchführung von speziellen Projekten und Programmen geeignet erscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12074737
Alte Dokumentnummer
N5198619551J