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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1986 — BGBl. Nr. 474/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1986 BGBl. Nr. 474/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1986,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1986BGBl. Nr. 474/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Die Gemischte Kommission wird:

  1. Litera a
    mit dem Ziele der Förderung der wirtschaftlichen und industriellen Beziehungen zwischen beiden Ländern alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, die für eine Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern in Betracht kommen, prüfen; und
  2. Litera b
    im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung dieser Beziehungen versuchen, Gebiete des gemeinsamen Interesses festzustellen, welche für die Durchführung von speziellen Projekten und Programmen geeignet erscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006810

Dokumentnummer

NOR12074737

Alte Dokumentnummer

N5198619551J