Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1986Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
Die Gemischte Kommission wird als Mittel zum Austausch von Informationen und für Konsultationen dienen und Kontakte zwischen den Organisationen und Unternehmungen der beiden Länder ermutigen und erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12074738
Alte Dokumentnummer
N5198619552J