Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 11.10.1986 — BGBl. Nr. 537/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute11.10.1986 BGBl. Nr. 537/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

11.10.1986BGBl. Nr. 537/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
  2. Absatz 2,Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Beijing, am 12. September 1985, in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006811

Dokumentnummer

NOR12074731

Alte Dokumentnummer

N5198619545J