Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1986Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.
(2)Absatz 2,Die Betätigung der Investoren einer Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.
(3)Absatz 3,Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten gewährt auf Grund
einer Zollunion, einer Freihandelszone oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen;
von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Gesetze und Verordnungen über gemeinsame Unternehmen mit ausländischer Beteiligung bzw. über Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sichert jede Vertragspartei zu, keine diskriminierenden Maßnahmen gegen gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung von Investoren der anderen Vertragspartei sowie gegen Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12074723
Alte Dokumentnummer
N5198619537J