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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1987 — BGBl. Nr. 601/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1987 BGBl. Nr. 601/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1986,

Typ

Vertrag - Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 601/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 6

Eintrittsrecht

  1. Absatz eins,Räumt eine Vertragspartei oder eine öffentliche Institution der genannten Vertragspartei bezüglich einer Investition von Staatsangehörigen oder Gesellschaften in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Sicherstellung gegen nichtkommerzielle Risken ein und hat die erste Vertragspartei oder eine öffentliche Institution dieser Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Gesellschaften hieraus eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei die Rechte der ersten Vertragspartei oder einer öffentlichen Institution dieser Vertragspartei nach dem Prinzip des Eintritts in die Rechte des Investors.
  2. Absatz 2,Jede solche Zahlung seitens einer Vertragspartei oder einer öffentlichen Institution der genannten Vertragspartei an ihre Staatsangehörigen oder Gesellschaften im Sinne dieses Abkommens, berührt nicht das Recht der Staatsangehörigen oder Gesellschaften, ein Verfahren gemäß Artikel 9 dieses Abkommens beim Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten einzuleiten, noch berührt es das Recht der genannten Staatsangehörigen oder Gesellschaften, das Verfahren bis zur Beilegung der Streitigkeiten fortzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10006812

Dokumentnummer

NOR12074714

Alte Dokumentnummer

N5198619501J