Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1986Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 7
Andere Verpflichtungen
Ist eine Frage sowohl in diesem Abkommen als auch im innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien geregelt, so hindert keine Bestimmung dieses Abkommens Staatsangehörige oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besitzen, daran, die für sie günstigeren Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Dokumentnummer
NOR12074715
Alte Dokumentnummer
N5198619502J