Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1986Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 8
Besondere Vereinbarung
Eine Investition, die auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen einer der beiden Vertragsparteien und den Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen worden ist, wird sowohl durch die Bestimmungen dieses Abkommens als auch durch die Bestimmungen der erwähnten besonderen Vereinbarung geregelt, je nachdem, welche für den Investor günstiger sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Dokumentnummer
NOR12074716
Alte Dokumentnummer
N5198619503J