Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1986Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Der schriftliche Teil der Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.Der schriftliche Teil der Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Anatomie (§ 5), Orthopädie (§ 6) und Werkstoff- und Arbeitskunde (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Anatomie (Paragraph 5,), Orthopädie (Paragraph 6,) und Werkstoff- und Arbeitskunde (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsdauer, Werkstoffkunde, Theorie
Dokumentnummer
NOR12074577
Alte Dokumentnummer
N51986185230