Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1986Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Orthopädie
§ 6. Im Gegenstand Orthopädie sind dem Prüfling Fragen über das Erkennen und über die orthopädieschuhtechnische Versorgung jener Erkrankungen und Abweichungen vom Normalen zu stellen, die eine orthopädieschuhtechnische Versorgung erfordern. Paragraph 6, Im Gegenstand Orthopädie sind dem Prüfling Fragen über das Erkennen und über die orthopädieschuhtechnische Versorgung jener Erkrankungen und Abweichungen vom Normalen zu stellen, die eine orthopädieschuhtechnische Versorgung erfordern.
Dokumentnummer
NOR12074580
Alte Dokumentnummer
N51986185260