Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1994Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 258/1994materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1994,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik genannten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung in den in der zweiten Rubrik dieser Anlage angeführten Lehrberufen.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch der in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester) der Schulen gemäß Abs. 1 ersetzt in dem in der fünften Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.Der erfolgreiche Besuch der in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester) der Schulen gemäß Absatz eins, ersetzt in dem in der fünften Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
NOR12074656
Alte Dokumentnummer
N51986187710