Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.08.1986 bis 06.04.1994 — BGBl. Nr. 462/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.08.198606.04.1994 BGBl. Nr. 462/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 462/1986

Außerkrafttretensdatum

06.04.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1994

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1994,

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik genannten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung in den in der zweiten Rubrik dieser Anlage angeführten Lehrberufen.
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch der in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester) der Schulen gemäß Absatz eins, ersetzt in dem in der fünften Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10006844

Dokumentnummer

NOR12074656

Alte Dokumentnummer

N51986187710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/462/P1/NOR12074656