Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 937/1994Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 937 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
„Versandverfahren“: ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;
„Land“: jedes EFTA-Land, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommens ist.
„Drittland“: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(2)Absatz 2,Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt nach Artikel 15a eines Landes als neue Vertragspartei wirksam wird, gilt ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Nennung der EFTA-Länder in dem Übereinkommen sinngemäß für dieses Land.
(3)Absatz 3,Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1- oder das T2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12084031
alte Dokumentnummer
N5199442737J